52. Anordnung über die deutschen Flaggen Vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 205) (BGBl. III 1130-3) I. Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich, daß folgende Flaggen nach den Mustern der vorgelegten Flaggentafel1 zu führen sind: 1. Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. 2. Die Standarte des Bundespräsidenten ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet. Verhältnis der breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12. 3. Die Dienstflagge der übrigen Bundesbehörden, mit Ausnahme der Bundespostverwaltung, hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. 4. Die Bundespostflagge hat die Querstreifen wie die Bundesflagge, in der Mitte des um ein Fünftel der Randstreifen breiteren roten Querstreifens ein goldfarbenes Posthorn mit goldfarbener Schnur, zwei goldfarbenen Quasten und vier goldfarbenen Strahlenblitzen, das Mundstück nach der Stange gewendet. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. II. Alle Stellen und Behörden des Bundes, ausgenommen der Bundespräsident und die zur Führung der Bundespostflagge Berechtigten, führen die Dienstflagge der Bundesbehörden.2 Bundesdienstgebäude und Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden. 1 Die Flaggentafel ist der Nr.10 des Gemeinsamen Ministerialblattes 1950 beigelegt. 2 Siehe Erl. zur Ausführung der AO über die deutschen Flaggen v. 14. 4. 1964 (BGBl. I S. 285).
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